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Reform der Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 01.07.2023
| Zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Ab zwei Kindern gibt es einen Abschlag. Als Arbeitgeber lassen Sie sich am besten von Ihren Mitarbeitern das Geburtsdatum von deren Kindern nachweisen, weil der Abschlag nach der jeweiligen Erziehungsphase wieder entfällt. |
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent.
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Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % (AN-Anteil: 1,7 %; lebenslang) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %) |
Weiterführender Hinweis
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz → Abruf-Nr. 234741