· Fachbeitrag · Steueränderungen 2024
Modifiziertes Kreditzweitmarktförderungsgesetz bringt wichtige Änderungen für Vermittlerbetriebe
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Rückblick Dezember 2023: Haushaltsdebakel in Berlin, Uneinigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat in Sachen Wachstumschancengesetz ‒ letztlich verweigert der Bundesrat seine Zustimmung. Um zumindest die unstrittigen Änderungen noch im alten Jahr verabschieden zu können, wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz angepasst und auf Bereiche erweitert, die bis dahin noch Teil des Wachstumschancengesetzes waren. Das Ergebnis: Steuerrechtliche Änderungen. VVP stellt Ihnen die für Vermittlerbetriebe wichtigsten Änderungen vor. |
„Dezemberhilfe“ wird nicht besteuert
Im letzten Winter hat die Bundesregierung im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Maßnahmen beschlossen, um die Bürger infolge der gestiegenen Gaspreise zu entlasten. Eine davon: Die sog. Dezemberhilfe. Sie hatte zur Folge, dass die Energieversorger für Dezember 2022 keinen Gasabschlag erhoben. Parallel dazu zogen mit dem JStG 2022 die §§ 123 bis 126 ins EStG ein. Sie sollten es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Besteuerung als sonstige Einkünfte aus dem EWSG auch bei Privatpersonen anzuwenden ‒ allerdings unter Vornahme höchst komplizierter Berechnungen und erst im VZ 2023. Sprich: Nicht praktikabel. Darum wurden die §§ 123 bis 126 EStG kurzerhand rückwirkend wieder abgeschafft. Die steuerzahlerfreundliche Folge: Die durch das EWSG gewährte Dezemberhilfe wird bei Privatpersonen nicht besteuert.
Wichtig | Können die durch das EWSG gewährten Entlastungen einer Einkunftsart zugeordnet werden, bleibt es bei der Besteuerung der Hilfen ab dem ersten Euro zum individuellen Steuersatz. Durch die Hilfen sind dann nämlich Aufwendungen entfallen, sodass sich die Betriebsausgaben automatisch reduzieren. Der steuerpflichtige Gewinn steigt also.
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