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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ‒ Änderungen im Überblick
| Der Bundesrat hat am 10.06.2022 das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ (Abruf-Nr. 229330 ) auf den Weg gebracht. Darin enthalten sind auch Maßnahmen, die für Vermittlerbetriebe relevant sein können: |
- Degressive AfA: Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Investitionsfristen: Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG wurden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
- Erweiterte Verlustverrechnung: Die erweiterte Verlustverrechnung wurde bis Ende 2023 verlängert.
- Abgabefrist: Erneut verlängert wurden die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Es gelten folgende Fristen für beratene Fälle:
- VZ 2020: 31.08.2022
- VZ 2022: 31.07.2024
- VZ 2024: 30.04.2026
- VZ 2021: 31.08.2023
- VZ 2023: 31.05.2025
Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 1 | ID 47992492