· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Büro- und Organisations-Bonus bzw. Förderprovision sind nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG steuerfrei
| Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Dies hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Streit um Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision
Im Streitfall ging es um einen selbstständigen gebundenen Vermögensberater, der ausschließlich für einen Allfinanzvertrieb tätig war und für diesen Finanzprodukte vermittelte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz anderer Vermögensberater (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG.
Er erhielt vom Allfinanzvertrieb u. a. Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus bzw. eine Förderprovision. Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen. In den Bedingungen des Büro- und Organisations-Bonus war geregelt, dass er zu verwenden ist
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