· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Hamburg: Tarifoptimierung in der PKV ohne Wechsel des Versicherers ist steuerfrei
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede
| Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler umsatzsteuerfrei. Fraglich ist, ob die Optimierung von Krankenversicherungsverträgen für Versicherte, bei denen es zu keinem Wechsel des privaten Krankenversicherers kommt, zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers zählt. Das FG Hamburg hat dies in einem neueren Urteil bejaht. VVP stellt das Urteil und dessen Bedeutung für die Praxis vor. |
Streit um Tarifoptimierungsmodell eines Maklers
Der Versicherungsmakler aus dem Urteilsfall ist auf die Optimierung von privaten Krankenversicherungstarifen spezialisiert. Ziel ist es, im Wege eines Tarifwechsels eine Beitragsersparnis für privat versicherte Kunden zu erzielen, ohne dass ein Wechsel des Versicherers stattfindet. Dafür übernimmt er die Recherche und den Vergleich der verfügbaren Tarifoptionen, die Beratung der Kunden in Bezug auf mögliche Tarif- und Wechseloptionen und ggf. die Umstellung des Versicherungstarifs im Namen des Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Der jeweilige Kunde zahlt hierfür eine Vergütung, die sich an seiner Ersparnis orientiert.
Makler und Finanzamt sind sich uneins, ob die Tarifoptimierung eine Tätigkeit des Maklers darstellt und damit umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG ist.
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