· Fachbeitrag · Zeitwertkonto/Wertguthaben
Unwirksame Vereinbarung über die Zuführung zum Wertguthaben: Dies gilt lohnsteuerlich
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Immer wieder werden Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen; Arbeitslohn fließt in dem Zeitpunkt noch nicht zu. Doch was passiert, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zum Wertguthaben unwirksam ist? Antwort gibt ein Urteil des BFH. |
Das sind die Regeln zum Lohnzufluss bei Wertguthaben
Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und erst im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Insoweit entspricht der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen i. S. v. § 7b SGB IV (BMF, Schreiben vom 17.06.2009, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004, Abruf-Nr. 092102).
Sind die im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen erfüllt, führen
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