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  • · Fachbeitrag · Agenturvertrag

    Umfang der zulässigen Nutzung von Kunden-unterlagen und Akquisedaten nach Vertragsende

    von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München

    | Die Datenbestände haben für Versicherer und Versicherungsvermittler unermesslichen Wert. Daher stellen Versicherungsvertreter bei der Beendigung des Agenturvertrags stets folgende Fragen: Welche Unterlagen und Daten müssen mit dem Ende des Agenturvertrags an den Versicherer herausgegeben werden? Welche darf ich als Vertreter behalten? Und welche darf ich weiterhin, ggf. für die Konkurrenz, verwerten? |

    Geschäftsgeheimnisse des bisherigen Versicherers

    Nach der alten Rechtslage galten nach ständiger Rechtsprechung des BGH Kundendaten als Geschäftsgeheimnis des Versicherers, wenn es mit den Kunden eine Geschäftsbeziehung gibt und diese auch künftig als Versicherungsnehmer in Betracht kommen. Klassisches Beispiel war stets die Kundenliste des Versicherers. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das zum 26.04.2019 in Kraft getreten ist, definiert auf Basis der europäischen Vorgaben Geschäftsgeheimnisse neu:

     

    • Legaldefinition der Geschäftsgeheimnisse in § 2 Nr. 1 GeschGehG

    Im Sinne dieses Gesetzes ist

    • 1. Geschäftsgeheimnis
    • eine Information
      • a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
      • b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
      • c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;