· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Gibt es für Einmalprovisionen beim Versicherungsvertreter auch einen Ausgleichsanspruch?
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München
| Gibt es für Einmalprovisionen beim Versicherungsvertreter auch einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Seit der Entscheidung des LG Köln wird diese Frage kontrovers diskutiert. VVP bringt Sie auf den Stand. |
Die Regeln für Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“
Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs im Versicherungsvertrieb wird aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten im Provisionsmodell der Versicherer zumeist über die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf Empfehlung der Spitzenverbände berechnet. Auch wenn diese im Vertrag als alleinige Methode zur Berechnung vereinbart wurden, handelt es sich dabei nur um eine unverbindliche Empfehlung und der Versicherungsvertreter darf auch außerhalb dieser Grundsätze berechnen.
Diese Grundsätze gehen in den Sachversicherungen von Bestandsprovisionen als eine laufende Vergütung neben der reinen Abschlussprovision für die Berechnung des Ausgleichs aus. Für die Sparte der Lebensversicherungen sehen sie als Grundlage solche Versicherungen, die eine Dynamisierung vorsehen. Einmalprovisionen erfassen die Grundsätze nicht. Hierfür bleibt nur die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach dem Gesetz.
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