· Fachbeitrag · Provisionsanspruch
Mittelbare Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch finanzielle oder sonstige Nachteile
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München
| Der BGH hat sich aktuell mit dem Thema der sog. mittelbaren Kündigungserschwernis durch finanzielle oder sonstige Nachteile auseinandergesetzt. Zwar ging es in dem Fall um den Vertrieb von Möbeln, er ist aber auch 1:1 auf den Versicherungsvertrieb übertragbar. VVP macht Sie daher mit der Thematik der mittelbaren Kündigungserschwernis vertraut. |
Grundsätze zur Beschränkung der Kündigungsfreiheit
Nach § 89a Abs. 1 S. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar. Sie soll verhindern, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen ‒ in Form finanzieller oder sonstiger Nachteile ‒ vorliegen. Eine solche mittelbare Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrags wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die bei einer Kündigung des Handelsvertreters die sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen vorsehen.
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