· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
LG Düsseldorf: Versicherungsvertreter darf nicht mit „Assekuranz“ werben
| Die Firmierung als Versicherungsvertreter oder Versicherungsagentur soll kreativ sein. Doch wer zu kreativ ist, stößt an rechtliche Grenzen. Diese Erfahrung hat ein Versicherungsvertreter gemacht. In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen ihn hat das LG Düsseldorf dem Versicherungsvertreter untersagt, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben. Für Sie heißt das: Nehmen Sie die Vorgaben für die richtige Firmierung aus dem Versicherungsaufgabengesetz (VAG) ernst. |
Vertreter wirbt mit „x. Assekuranz Service“
Der Versicherungsvertreter hatte sich in seinem Internetauftritt als „x. Assekuranz Service“ bezeichnet. Außerdem hatte er im Impressum angegeben, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sei die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsvertreter, der sein Unternehmen in Form einer GmbH betreibt, war zudem mit der Firma „x. Assekuranz Service GmbH“ aufgetreten.
Wettbewerbszentrale sieht Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VAG
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Firmierung einen Verstoß gegen den in § 6 Abs. 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz. Danach dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, führen.
Versicherungsvermittler dürfen die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind (§ 6 Abs. 1 S. 2 VAG).
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war ein solcher aufklärender Zusatz allein mit der Bezeichnung „Service“ nicht gegeben. Ebenso hat sie den Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Aufsichtsbehörde als irreführend beanstandet, weil tatsächlich die zuständige Industrie- und Handelskammer die Aufsicht durchführt.
Vertreter unterliegt vor Gericht
Nachdem das Unternehmen auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung. Das gab der Klage statt (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2019, Az. 37 O 26/19, Abruf-Nr. 212785, nicht rechtskräftig)
Versicherungsvertreter ist keine „Assekuranz“
Das LG Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und sah weder in dem Begriff „Service“ noch im GmbH-Zusatz eine ausreichende Aufklärung darüber, dass es sich bei dem Vermittler nicht um ein Versicherungsunternehmen handele. Es sei vielmehr eine Bezeichnung wie etwa „Versicherungsvermittlungs-GmbH“ zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstelle und eine Irreführung ausschließe.
Hinweis auf BaFin als Aufsichtsbehörde ist irreführend
Auch den Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde sah das Gericht in dem Urteil als irreführend an, weil die BaFin nur die unmittelbare Aufsicht über Versicherungsunternehmen, nicht aber über die Versicherungsvermittler ausübe.
Wichtig | Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, so soll künftig die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bei der BaFin liegen. Hier sollten Sie die weitere Entwicklung im Auge behalten.
VAG-Vorgaben für die richtige Firmierung
Aus dem VAG ergibt sich, dass bestimmte Namensbezeichnungen ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten sind.
Assekuranz ist Versicherern vorbehalten
Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und deren fremdsprachliche Entsprechungen dürfen nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände führen (§ 6 Abs. 1 S. 1 VAG). Grund für diesen gesetzlichen Bezeichnungsschutz ist das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit Versicherungen als Finanzinstitutionen entgegenbringt, die der staatlichen Aufsicht unterliegen.
Vertreter muss mit Vermittler-Zusatz firmieren
Für Sie als Versicherungsvermittler gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen vorstehende Bezeichnungen in Ihrem Namen führen, wenn Sie diese um einen für die Eigenschaft als Vermittler klarstellenden Zusatz ergänzen (§ 6 Abs. 1 S. 2 VAG).
Solche klarstellenden Zusätze sind bei Versicherungsvertretern „Vermittlungs-GmbH“, „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“, „Agentur-oHG“, „Agentur-KG“ oder „Versicherungsagentur“.
PRAXISTIPP | Achten Sie auf eine klare Formulierung. Eine fehlerhafte Firmierung stellt immer eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Diese kann die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. als auch ein Mitbewerber verfolgen. Schlimmstenfalls kann die Änderung oder sogar die Löschung der Firma von Amts wegen zwingend erforderlich sein. |