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  • · Nachricht · Pressemitteilung der KZBV vom 14.03.2019

    Ordnungspolitisch sinnvolle Regulierung von Fremdinvestoren und Private Equity-Fonds

    | Der Bundestag hat heute das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Neben einer Fülle von Regelungsinhalten, die auch die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, sieht das TSVG jetzt unter anderem eine gestaffelte Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) vor. Die entsprechende Vorgabe des Gesetzgebers richtet sich nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches. Fremdinvestoren ‒ zum Teil mit Sitz in Übersee und in Steueroasen ‒ hatten zuletzt verstärkt Krankenhäuser meist ohne Bezug zur zahnärztlichen Versorgung gekauft, um über dieses Vehikel arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren in Gestalt reiner Z-MVZ zu gründen und Dentalketten aufbauen zu können. |

     

    Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): „Wir erkennen die guten Ansätze des TSVG im Hinblick auf die vertragszahnärztliche Versorgung ausdrücklich an. Insbesondere begrüßen wir, dass die Gründungsmöglichkeiten von Z-MVZ durch Krankenhäuser beschränkt und damit einem ausgeklügelten Geschäftsmodell von versorgungsfremden Investoren Grenzen gesetzt werden. Mit dem erklärten Ziel, die bestehende gute vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland im Interesse der Versicherten auch künftig zu erhalten, hat der Gesetzgeber die richtige Antwort auf die zuletzt ausufernde Investorenaktivität formuliert. Die Regelung wird dazu beitragen, die nötige Anbietervielfalt in einem gut austarierten Versorgungssystem zu gewährleisten und die Versorgung der Patienten überall wohnortnah und flächendeckend sicherzustellen. Zugleich wird der bislang gänzlich ungebremste Zustrom von Fremdinvestoren und Private Equity-Fonds, die überwiegend von Renditeerwartungen getrieben seit einiger Zeit massiv in die heimische Versorgung drängen, durch die verabschiedete Vorgabe ordnungspolitisch ausgewogen und sinnvoll reguliert.e“

     

    Eßer hob zudem konkrete Versorgungsverbesserungen für Patienten und Praxen hervor, etwa die Abschaffung der Degression, die die Niederlassung auch in ländlichen, strukturschwächeren Regionen attraktiver mache: „Das ist ein elementarer Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung in der Fläche und war für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte seit vielen Jahren eine Kernforderung, der jetzt endlich Rechnung getragen wurde!“ Die im TSVG festgeschriebene Erhöhung der Festzuschüsse bei Zahnersatz entlaste desweiteren den Geldbeutel von Millionen von Patienten. In begründeten Ausnahmen soll für diese auch das einmalige Versäumen der Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz folgenlos bleiben. Die Mehrkostenregelung in der kieferorthopädischen Versorgung stärke die Autonomie der Versicherten und mache KFO-Behandlungen insgesamt nachvollziehbarer. Eßer lobte auch die Bestätigung des bewährten bundesmantelvertraglichen Gutachterverfahrens durch den Gesetzgeber, welches für Berufsstand und Selbstverwaltung ein wichtiges Signal sei.

     

    Hintergrund: Das Geschäftsmodell der Fremdinvestoren

    Die Ansiedlung von Investoren-Z-MVZ erfolgte fast ausschließlich in Metropolen und einkommensstarken ländlichen Regionen. In Kombination mit dem demografischen Wandel bestand die Gefahr, dass dadurch Engpässe in eher ländlich geprägten, strukturschwachen Gebieten entstehen. Desweiteren hatten Auswertungen des Abrechnungsgeschehens Hinweise geliefert, dass die Versorgung in solchen Z-MVZ teurer ist als in bewährten Praxisformen.

     

    Angesichts dieser versorgungsschädlichen Entwicklung hatte sich die KZBV im koordinierten Zusammenwirken mit anderen zahnärztlichen Verbänden und Körperschaften seit längerem dafür stark gemacht, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für Z-MVZ auf räumlich-regionale sowie medizinisch-fachliche Bezüge zu beschränken. Nach Recherchen der KZBV waren zuletzt mindestens zehn Groß- und Finanzinvestoren in der zahnärztlichen Versorgung aktiv. Bereits zur Jahreswende hatte die Zahl zahnärztlicher MVZ im Bundesgebiet die Marke von 700 erreicht ‒ mit weiter steigender Tendenz.

     

    Hintergrund: Die künftige Lösung für die Investorenproblematik

    Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für Z-MVZ ist durch die Vorgabe des TSVG künftig von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus gegründeten, beziehungsweise betriebenen MVZ nur noch maximal erreicht werden dürfen. Diese Anteile richten sich prozentual gestaffelt nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches (Pressemitteilung der KZBV vom 14.03.2019).

     

    Weiterführende Hinweise ‒ Beitragsserie in ZP

    • „Investoren und Z-MVZ (Teil 1): Strategien und Möglichkeiten der Zahnärzte“ in ZP 10/2018, Seite 16
    • >„Investoren und Z-MVZ (Teil 2): Wachstum zwischen Freiberuflichkeit und reinem Renditedenken“ in ZP 11/2018, Seite 3
    • „Investoren und Z-MVZ (Teil 3): So bahnen Investoren Geschäfte an und so bewerten sie Zahnarztpraxen“ in ZP 12/2018, Seite 3
    • „Investoren und Z-MVZ (Teil 5): Rechtliche Rahmenbedingungen können bei einem Z-MVZ den Weg zum Erfolg ebnen“ in ZP 2/2019, Seite 14
    • „Investoren und Z-MVZ (Teil 6): Die Private-Equity-Akteure in der Zahnmedizin“ in ZP 3/2019, Seite 15
    • „Entwicklung des Zahnarztmarktes 2019: Vertragszahnärzte dürfen ab sofort bis zu vier in Vollzeit beschäftigte Kollegen anstellen“ in ZP 3/2019, Seite 3
    Quelle: ID 45803272