Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · AGG

    Darf die Lizenz älterer Piloten beschränkt werden?

    | Ist eine europarechtliche Verordnung, nach der ein lizensierter Pilot nach Erreichen des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden darf, mit den Grundrechten der EU vereinbar? |

     

    Mit dieser Frage beschäftigt sich das BAG (27.1.16, 5 AZR 263/15 (A), Abruf-Nr. 146389). Der ArbN war seit 1986 als Flugkapitän tätig und bildete daneben auch andere Piloten aus. Im Oktober 2013 vollendete er das 65. Lebensjahr und schied zum 31.12.13 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte ihn der ArbG nicht. Er berief sich darauf, der ArbN dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der ArbN fordert für diese Monate Vergütung.

     

    Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Für den Senat war es erheblich, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3.11.11 mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Danach darf der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der 5. Senat legte daher dem EuGH folgende Fragen vor: