Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.
Der gesetzliche Minderheitsschutz der Minderheitsliste gebietet es, einzelne Abberufungs- und Wahlvorgänge einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und auf dieser Grundlage die Wirksamkeit zu beurteilen.
Für ein relativ verselbstständigtes Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass in der organisatorischen Einheit eine bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die ArbG-Weisungsrechte ausübt. In rein digital organisierten Betrieben, in denen die Leitungsmacht allein mittels App ausgeübt wird, ist eine hinreichende Institutionalisierung gegeben, wenn alle ArbN einer räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Einheit Weisungsrechten einer anderswo organisierten Leitungsmacht ...
Eine im Verfahren nach § 100 ArbGG gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, ...
Will ein Arbeitgeber aus Anlass von Vorwürfen gegen die Geschäftsführung im Rahmen einer internen Untersuchung die E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern überprüfen, muss er gemäß § 87 Abs. 1 Nr.
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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger ArbN um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.