Das BAG sagt klar, dass Anwälte in ihrer Prozessvollmacht spätere Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nicht ausschließen dürfen (AA 24, 111). Aber kommt ein Anwalt um die Mitwirkung in der Nachprüfung herum, wenn er seinen Mandanten nicht erreicht und deshalb entpflichtet werden will?
Was soll man zu einem Klassiker der arbeitsrechtlichen Literatur sagen? In der mittlerweile 21. Auflage ist und bleibt der „Schaub“ das ultimative Standardwerk für den im Arbeitsrecht tätigen Praktiker.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer über die nach dem 5. Abschnitt der EuGVVO gegebenen Gerichtsstände hinaus einen zusätzlichen Gerichtsstand im Bereich der Mitgliedsstaaten ...
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Ist eine Auskunft zu konkreten personenbezogenen Daten erteilt worden, darf der Anspruchsteller seinen weitergehenden Auskunftsanspruch nicht generalisierend formulieren. In diesen Fällen muss er den Anspruch konkret fassen. Er muss angeben, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird.