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Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
| Ab 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag beträgt dann 1.073,88 EUR statt bisher 1.045,04 EUR. |
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten höherer Freibetrag
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 EUR (bisher: 393,30 EUR) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 EUR (bisher: 219,12 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge - auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen - ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015.
Hintergrund
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird laut Bundesjustizministerium jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst.
Hilfsmittel
Hier finden Sie praktische Hilfsmittel zur den Pfändungsfreigrenzen:
- Pfändungstabellen-Generator
- Mit dem Pfändungstabellen-Generator können Sie sich auf Ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c ZPO erstellen:
- Berechnung des Pfändungsfreibetrags
- Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ab dem 1.7.2015:
- Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015; veröffentlicht auf der Seite des BMJV: