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Saison-Kurzarbeitergeld: Anzeigepflicht entfällt vollständig
| Die Anzeigepflicht für Saison-Kurzarbeitergeld entfällt künftig vollständig. Unternehmen die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen können, werden damit spürbar entlastet. |
Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalls bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig.
Mit der gesetzlichen Neuregelung ist die Anzeigepflicht nun vollständig entfallen. Damit senkt man den bürokratischen Aufwand und entlastet Unternehmen und Arbeitsagenturen. Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergelds (Saison-KuG), egal durch welchen Ausfall verursacht, müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind auch weiterhin aufzubewahren.
Ausführliche Hinweise zum Saison-KuG und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Finanzielle Hilfen > Kurzarbeitergeld abrufbar.
Hintergrund: Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. November und endet am 31. März. Diese Leistung sichert die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel. Die Neuregelung beruht auf dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung“ (AWStG). Hier wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-KuG ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Im Schlechtwetterzeitraum 2015/16 wurden bundesweit allein ca. 17.500 Anzeigen für Saison-KuG gestellt, die ab nun wegfallen und Unternehmen wie Arbeitsagenturen entlasten.