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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

    | Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30.6.22 herabgesetzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben. |

     

    Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt, die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe auswirken.

     

    Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.22 gelten sollen:

     

    • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
    • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
    • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
    • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

     

    Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

     

    Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte zu dem Kabinettsbeschluss: „So stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können.“

     

    Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt haben sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollen angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

     

    Der Entwurf sieht neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld vor, auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30.6.22 zu verlängern.

    Quelle: ID 47989664