· Fachbeitrag · Berufsausbildung
Studium parallel zur Berufsausbildung rechtfertigt keineLöschung aus dem Ausbildungsverzeichnis
| Der Beginn eines Universitätsstudiums parallel zur Berufsausbildung rechtfertigt es nicht, den Lehrvertrag aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse zu löschen. |
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Aachen (3.12.15, 6 K 1400/15, Abruf-Nr. 146183). Die Auszubildende hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Die Arbeitszeit wurde im Ausbildungsvertrag auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich festgelegt. Im September 2014 nahm die ArbN parallel zu ihrer Ausbildung einen Bachelorstudiengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirtschaftskammer NRW nahm dies zum Anlass, den Ausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
Der dagegen gerichteten Klage des Pferdegestüts hat die 6. Kammer stattgegeben und den Löschungsbescheid aufgehoben. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbildungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Die ArbN habe sich erst mehr als ½ Jahr nach Beginn der Ausbildung zur Pferdewirtin für das Studium an der Universität entschlossen und dieses erst im September 2014 aufgenommen. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Pferdegestüt und die Auszubildende tatsächlich kein Ausbildungsverhältnis hätten begründen wollen.
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