Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Die neuen Regeln beim Aufstiegs-BAföG zum 1.1.25

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Das Bundeskabinett beschloss am 24.7.24 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG, sog. Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG genannt) per 1.1.25. Die finanziellen Bedingungen sollen deutlich verbessert, die Aufstiegsfortbildung damit noch attraktiver gemacht werden. Was müssen ArbG beachten? |

    1. Hintergrund: Was ist das Aufstiegs-BAföG?

    Bereits seit 1996 gibt es das Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Bund und Länder bieten damit eine finanzielle Unterstützung für Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt, denn der Kostenaufwand bei beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist enorm.

    2. Wer kann Aufstiegs-BAföG erhalten?

    Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten ‒ unabhängig vom Alter. Für eine Förderung müssen die Teilnehmer aber eine Vorqualifikation erfüllen, also die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung. Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss, teils als zinsgünstiges Darlehn der KfW. Die Aufstiegsförderung nach dem AFBG erfolgt auf Antrag bei der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde.