· Fachbeitrag · Jugendarbeitsschutzgesetz
Keine Notwendigkeit tiefgreifender Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen
| Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe - die seit 2006 das JArbSchG auf Änderungsbedarf hin überprüft hat - hat nun ihren 68-seitigen Abschlussbericht vorgelegt. Zu welchen Ergebnissen sie hierbei gekommen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |
Sinn und Zweck des Einsatzes dieser Arbeitsgruppe
Auf die Gründung dieser Arbeitsgruppe hatte sich bereits die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verständigt. Zweck des Einsatzes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe war es, vor allem im Hotel- und Gastgewerbe Ausbildungshemmnisse durch flexibleren Jugendarbeitsschutz abzubauen.
Die Ergebnisse in aller Kürze
Die Arbeitsgruppe spricht sich in ihrem Abschlussbericht hingegen klar gegen eine Ausweitung der Nachtarbeit oder der Arbeitszeit insgesamt aus. Das hohe Niveau des Jugendarbeitsschutzes in Deutschland müsse erhalten werden. Zwar sei das aus dem Jahre 1976 stammende JArbSchG an einigen Stellen redaktionell verbesserungswürdig, inhaltliche Änderungen seien hingegen nicht notwendig. Die Arbeitgeberseite - insbesondere der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) - hatte neue Forderungen gestellt:
Bestehende Regelung/Ergebnis Arbeitsgruppe | Vorschlag DEHOGA |
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Praxishinweis | |
Die Beschäftigung Jugendlicher, die in § 2 Abs. 2 JArbSchG dahingehend definiert sind, dass sie mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, ist für das Hotel- und Gaststättengewerbe im bestehenden JArbSchG bereits erweitert geregelt worden. |