· Fachbeitrag · Mindestlohngesetz 2015
Mindestlohn ab dem 1.1.15: Die Ausnahmen
| Im Juli 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz (MiLoG) angenommen und auch der Bundesrat hat nachgezogen. Damit tritt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 1.1.15 in Kraft. Zur Annahme stand aber noch das kurz zuvor überarbeitete Gesetz (Beschlussempfehlung vom 2.7.14). In dieser endgültigen Gesetzesfassung sind nun einige Ausnahmen vorgesehen. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über diese Ausnahmen. |
1. Die Übergangszeit wurde nochmals angepasst
Die gesetzliche Übergangszeit wurde in der am 3.7.14 beschlossenen Endfassung um ein Jahr hinausgeschoben. Damit beträgt sie statt zwei nunmehr drei Jahre (von Anfang 2015 bis Ende 2017). Ebenfalls soll die Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des Mindestlohns bereits für die Zeit ab Anfang 2017 vorlegen und nicht wie ursprünglich geplant, ab Anfang 2018 (§ 9 Abs. 1 MiLoG - Endfassung).
2. Zwei weitere Gewerke von Ausnahme betroffen
Einige Mindestlohntarife sehen einen geringeren Mindestlohn vor. Für ArbN der folgenden Branchen bleibt es auch ab dem 1.1.15 bei der erlaubten tariflichen Unterschreitung in der Übergangszeit: Gebäudereinigung/Ost, Pflegebranche/Ost, Wäschereidienstleistungen/Ost, Zeitarbeit/Ost, Friseurhandwerk. Zwei weitere Branchen sind nun kurzfristig dazugekommen:
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