· Fachbeitrag · Minijob
Mini(job), Midi(job), Mindest(lohn): Die neuen Regeln im Überblick mit 2 wichtigen Praxistipps
| Seit dem 1.10.22 gelten für alle Mini- und Midijobber sowie ArbN mit Mindestlohn neue Verdienstgrenzen. Nachfolgend ein kurzer Überblick. |
Übersicht / Die neuen Verdienstgrenzen | ||
Mindestlohn | Der neue gesetzliche Mindestlohn steigt von 10,45 EUR auf 12 EUR pro Stunde. | Alle ArbN haben einen Anspruch. Ausnahmen: Auszubildende und Praktikanten. |
Minijob | Verdienstgrenze steigt von 450 EUR auf 520 EUR. | Damit soll eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich werden. Im Minijob sind alle Einnahmen unter dieser Grenze sozialversicherungs- und steuerfrei. Nur die Rentenversicherung kann vom Gehalt abgehen. Die Beiträge liegen bei einem vollen 520-EUR-Job bei 18,72 EUR. Minijobber können sich aber auch gegen die Rentenabgaben entscheiden. Per Formular lässt sich die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dann kommen die vollen 520 EUR auf dem Konto an. |
Midijob | Verdienstgrenze steigt von 1.300 EUR auf 1.600 EUR. | Midijobs beginnen dort, wo die Gehaltsobergrenze der Minijobs aufhört: bei 520 EUR. Im Gegensatz zu einem Minijob sind bei einem Midijob Abgaben zur Sozialversicherung zu leisten. Auch ein Vorteil: Es gelten verminderte Sozialversicherungsbeiträge. |
PRAXISTIPP 1 | Der ArbG sollte bei seinen Mini- und Midijobbern überprüfen, ob durch die Erhöhung auf den erhöhten Mindestlohn weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. ob ein Übergangsbereich vorliegt. |
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