· Fachbeitrag · Neuregelungen 2025
Diese arbeitsrechtlichen Regelungen aus dem BEG IV gelten ab dem 1.1.25 bzw. 1.5.25
| Viele der für die arbeitsrechtliche Praxis relevanten Regelungen aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) treten zum 1.1.25 in Kraft, manche zum 1.5.25. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, welche Formerleichterungen nach dem BEG IV wann in der arbeitsrechtlichen Praxis gelten und wann die Regelungen in Kraft treten. |
1. Nachweis in qualifizierter Form
Bisher musste der Nachweis der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen bzw. deren Änderung gem. §§ 2, 3 NachwG a. F. in Schriftform erfolgen. Der unbefristete Arbeitsvertrag selbst ist formfrei. Er kann schriftlich, in Textform, mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Lediglich die Niederschrift der Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nach derzeit (noch) gültigem NachwG der Schriftform. Der Gesetzgeber ergänzt das NachwG nun dahin gehend, dass die Niederschrift auch in Textform erfolgen und elektronisch übermittelt werden kann, wenn
- das Dokument für den ArbN zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und
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