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Meldung auch bei Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat
| Ab 1.1.17 müssen Rechtsanwälte als Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden. |
Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Damit können die Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann (Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.16, Abruf-Nr. 185676).
Quelle: ID 44352278