· Fachbeitrag · Praxis
Auf dem Weg zum neuen Job: Der Beschäftigtendatenschutz bei der Anbahnung
| Nach § 26 Abs. 8 BDSG n.F. gelten nunmehr auch Bewerber als Beschäftigte. Damit sind deren Daten genauso schutzwürdig wie die der beschäftigten ArbN. |
1. Überblick
Grundsätzlich gilt auch hier, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden sollen, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden. Dabei sind die kollidierenden Interessen des ArbG und seiner ArbN abzuwägen. Die Abwägung muss auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechungspraxis unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus der DS-GVO erfolgen.
PRAXISHINWEIS | Nach der DS-GVO müssen Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO). Welche Inhalte in dieses Verzeichnis müssen, ist konkret festgelegt. Das gesamte Bewerbungsverfahren sollte daher ebenfalls in ein eigenes Verzeichnis überführt werden. Auf Anforderung muss dieses Verzeichnis bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO). Eine Mustervorlage für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erhalten Sie online unter aa.iww.de. |
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