· Fachbeitrag · Praxis
Im Job angekommen: Der Beschäftigtendatenschutz im Arbeitsverhältnis
| In vielen Unternehmen sind derzeit Verpflichtungserklärungen gemäß § 5 BDSG a. F. zur Wahrung des Datengeheimnisses Standard. Meist sind sie wie folgt aufgebaut: „Über die Bedeutung und die Vorschriften des BDSG bin ich informiert. Danach ist es mir untersagt ‒ unbeschadet sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen ‒ unbefugt personenbezogene Daten …“. Doch gelten diese weiter? |
1. Überblick
Diese „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ wird es ab dem 25.5.18 so nicht mehr geben. Das heißt jedoch nicht, dass sie entfällt. Im Gegenteil: Die Regelung wird strenger und bezieht zukünftig einen größeren Personenkreis ein. Denn Art. 32 Abs. 4 DS-GVO regelt, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter Schritte unternehmen „um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.“
MERKE | Der Personenkreis wurde damit um ein Vielfaches erweitert. Zukünftig sind also nicht nur die Personen betroffen, die „bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen“ (§ 5 BDSG a. F.) waren, sondern auch solche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Das können Hausmeister oder eigenes anderes Personal sein. |
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