· Fachbeitrag · Praxis
Spezialthemen vom BEM bis Videoüberwachung
| Der Beschäftigtendatenschutz ist vielfältig. Jedes Unternehmen ist anders, viele Abläufe sind jedoch indentisch. Nachfolgend werden daher datenschutzrechtliche Problematiken anhand von ausgewählten Spezialthemen besprochen, die in vielen Unternehmen vorkommen. |
1. Spezialthema: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement
Ist ein ArbN innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der ArbG unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 167 Abs. 2 SGB IX (seit dem 1.1.18; vorher in § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX) klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Das Gesetz stellt klar, dass das BEM „mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person“ durchzuführen ist. Der Betriebsrat hat gemäß § 167 Abs. 7 SGB IX die Aufgabe, darüber zu wachen, „dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“ Die im BEM-Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung nach den Grundsätzen des Art. 5 b) DS-GVO. Der ArbG hat den ArbN über die Ziele des BEM und über die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten zu informieren. So muss der ArbN unter anderem darüber informiert werden,
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