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  • · Fachbeitrag · Reform des Mutterschutzes

    Änderungen beim MuSchG ab dem 1.6.25

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg 

    | Am 30.1.25 beschloss der Bundestag durch Änderung des MuSchG einen verbesserten Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Am 14.2.25 ließ der Bundesrat das Gesetz durch Einspruchsverzicht passieren. Der Mutterschutz nach einer Entbindung mit Fehlgeburt wird erweitert. Was ändert sich ab 1.6.25? |

    1. Hintergrund

    Das MuSchG regelt den rechtlichen Schutz der schwangeren Frau. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen. Es wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Die Mutterschutzfrist, also der Zeitraum, in dem die schwangere Frau nicht arbeiten darf, beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Sie endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, soweit die schwangere Frau sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bislang hatten Mütter, die ein Kind vor der 24. Woche durch eine Fehlgeburt verloren, allerdings keinen Anspruch auf den achtwöchigen Mutterschutz.

     

    PRAXISTIPP | Bislang besteht für Frauen bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche lediglich ein Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG.