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  • · Fachbeitrag · Schwellenwerte

    Leih-ArbN sind bei den Schwellenwerten des BetrVG zu beachten

    | Von besonderer Bedeutung sind nun die auch gesetzlich berücksichtigten Leih-ArbN bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten der betrieblichen Mitbestimmung. Denn § 14 Abs. 2 AÜG wird zum 1.4.17 ebenfalls um einige sehr relevante Sätze ergänzt. |

     

    Die in der Regel beschäftigten Leih-ArbN sind künftig kraft Gesetz zu berücksichtigen, wenn der nach den BetrVG relevante Schwellenwert ermittelt wird.

     

    • § 14 Abs. 2 S. 4 bis 6 AÜG n.F.

    Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leih-ArbN auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leih-ArbN auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leih-ArbN im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.