· Fachbeitrag · Sommer-Spezial 2023
Das Hinweisgeberschutzgesetz und was das für ArbG und ArbN bedeutet, Teil 1
| Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 2.7.23 in Kraft. Für viele Unternehmen zeitlich ungünstig, da Deutschland sich in oder vor den Sommerferien befindet. Die großen Unternehmen haben bereits vorgesorgt, viele mittelständische Unternehmen noch nicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den ersten Fragen von ArbG und ArbN. |
1. Gilt das HinSchG jetzt für alle Unternehmen?
Nein. Zunächst sind seit dem 2.7.23 Unternehmen ab 250 Beschäftigten betroffen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 17.12.23.
Das HinSchG spricht von „Beschäftigungsgebern“. Diese können sein:
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