· Fachbeitrag · Änderungsangebot
Bestimmtheit eines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags
| Der Antrag des ArbN, ein Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterzuführen, beinhaltet den Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss im Sinne des § 145 BGB so konkret sein, dass der ArbG es mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ( BAG 14.5.13, 9 AZR 664/11, Abruf-Nr. 132708 ). |
Sachverhalt
Die ArbN verlangt von ihrem ArbG, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit ihr zu schließen. Im Jahre 2009 teilte die ArbN dem ArbG in einem Schreiben mit:
- „... Hiermit beantrage ich die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009.“
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