· Fachbeitrag · AGB-Klauseln
Klauseln zur Abgeltung sämtlicher „Reisetätigkeiten“ in AGB ungültig
Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die vom ArbG veranlasste Untätigkeit, während der der ArbN am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche Reisezeiten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist inhaltlich unbestimmt und damit intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (BAG 20.4.11, 5 AZR 200/10, Abruf-Nr. 112502). |
Sachverhalt
Der als Lkw-Kraftfahrer tätige ArbN wechselt sich auf den vom ArbG angeordneten Fahrten mit zwei bis drei weiteren Fahrern ab, wobei die gerade nicht mit dem Fahren beschäftigten Beifahrer während der gesamten Fahrt in der Kabine des Lkw anwesend sind. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist eine Klausel enthalten, nach der „Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind“. Im Rahmen einer Zahlungsklage verlangt der ArbN vom ArbG eine Vergütung für die von ihm als Beifahrer in der Kabine verbrachten Fahrzeiten. Die Klage des ArbN war auch in der Revisionsinstanz vor dem BAG erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der 5. Senat des BAG stellt klar, dass dem ArbN auch für die als Beifahrer verbrachte Zeit gem. § 611 Abs. 1 BGB eine Vergütung zusteht, da es sich bei dieser Tätigkeit um vergütungspflichtige Arbeit handele. Insofern betont das BAG, vergütungspflichtige Arbeit sei auch die vom ArbG veranlasste Untätigkeit, während derer der ArbN am Arbeitsplatz anwesend sein müsse und nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen könne. Er habe in diesem Zeitraum weder eine Pause noch Freizeit. Während des Einsatzes als Beifahrer habe sich der ArbN an seinem Arbeitsplatz, nämlich dem Lkw aufhalten müssen und nicht über seine Zeit verfügen können.
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