· Fachbeitrag · AGB-Kontrolle
Erneut Ausschlussfristenregelung in AGB auf dem Prüfstand
von RA und VorsRiLAG a. D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| Der ArbG als Verwender von AGB kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Dies gilt auch bei unwirksamen Ausschlussfristklauseln. |
Sachverhalt
Der Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fluggesellschaft, der Insolvenzschuldnerin. Es ging um einen Darlehensvertrag, den die Insolvenzschuldnerin mit einem Co-Piloten (Beklagter) geschlossen hatte. Dieser war Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer, verfügte aber nicht über die Musterberechtigung für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family. Diese ist zwingender Bestandteil der erforderlichen Luftfahrterlaubnis für ein bestimmtes Flugzeugmuster und wird durch eine mehrmonatige theoretische und praktische Einweisung mit anschließender Prüfung erworben.
Die Insolvenzschuldnerin schloss mit dem Co-Piloten einen Darlehensvertrag „im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses“ zur Finanzierung des Lehrgangs als Co-Pilot für das Flugzeugmuster Airbus A320. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 225 EUR mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden. Zudem schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag. Die Lehrgangskosten wurden mit dem Darlehen finanziert. Vereinbarungsgemäß erhielt der Beklagte nach erfolgreichem Ende der Ausbildung einen Arbeitsvertrag, in dem auch auf einen Rahmenvertrag für Piloten Bezug genommen wurde. Hierin heißt es u. a.:
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