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  • · Fachbeitrag · AGG

    11 inhaltsgleiche Verfahren bei einem Gericht = Rechtsmissbräuchliches AGG-Hopping?

    | Verlangt ein erfolgloser Bewerber Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, kann dem der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn 11 inhaltsgleiche Verfahren bei einem Arbeitsgericht anhängig sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob der ArbG dem Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zahlen muss.

     

    Der ArbG betreibt ein Umzugsunternehmen. Über einen eBay-Kleinanzeigen-Account wurde eine Stellenanzeige veröffentlicht, wonach der ArbG eine Sekretärin sucht. Dieses Portal ermöglicht eine elektronische Kontaktaufnahme. Der 1994 geborene Bewerber meldete sich auf diese Stellenanzeige. Zu diesem Zeitpunkt war er arbeitssuchend und verbrachte einen Urlaub in Ägypten.