· Fachbeitrag · AGG
Abgelehnter Bewerber muss für Entschädigung wenigstens Indizien liefern!
| Ein Bewerber, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen nicht benachteiligungsfreier Bewerberauswahl haben möchte, muss Indizien im Sinne von § 22 AGG vortragen. Diese müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem Merkmal nach § 1 AGG der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang besteht. |
Sachverhalt
Der Bewerber ist als promovierter Einzelanwalt schwerpunktmäßig in verschiedenen Bereichen tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg jeweils mit der Note befriedigend (7 Punkte). Der ArbG, ein Prüfungsverband, veröffentlichte in der NJW 9/12 folgende Stellenanzeige:
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„ ... Zum nächstmöglichen Zeitpunkt können Sie uns innerhalb unseres Beratungsdienstes im Bereich Recht als Referent/in Recht unterstützen.
Ihr Aufgabengebiet umfasst die rechtliche Beratung und Betreuung unserer Mitglieder in fast allen Bereichen des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbs- sowie des Bank- und Aufsichtsrechts. Hierbei beantworten Sie konkret eingehende Anfragen und fertigen gutachterliche Stellungnahmen an. Ein weiterer Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt in dem Monitoring der deutschen und europäischen Gesetzgebung auf den für unsere Mitgliedsunternehmen relevanten Rechtsgebieten sowie der Analyse von etwaigen Auswirkungen auf deren Geschäftsbetrieb.
Für diese Aufgabe suchen wir eine/n Volljuristin/en mit mindestens einem Prädikatsexamen, und ersten einschlägigen Berufserfahrungen. Aber auch Berufsanfänger, die in den genannten Rechtsgebieten ihre Interessenschwerpunkte wiedererkennen, sind willkommen; mindestens gute Kenntnisse der englischen Sprache sind jedoch in jedem Fall notwendig...“ |
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