24.03.2023 · Nachricht · AGG
Andere Behandlung wegen Geschlechts nicht stets unzulässig
| Eine unterschiedliche Behandlung u. a. wegen des Geschlechts ist dann zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. |
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