· Fachbeitrag · AGG
Ansprüche aus AGG nicht gegen Personalvermittler richten
| Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das AGG nach § 15 Abs. 2 AGG müssen gegen den ArbG gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht. |
Diese Entscheidung traf der 8. Senat des BAG (23.1.14, 8 AZR 118/13, Abruf-Nr. 140538). Im entschiedenen Fall bewarb sich ein Dipl.-Betriebswirt auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Dipl.-Betriebswirt bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Bewerber verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte er die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG erfolglos. Der vom Bewerber gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war nur eine Personalvermittlerin. ArbG wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „ArbG“ gerichtet werden.
PRAXISHINWEIS | Abgelehnte Bewerber sollten Ansprüche wegen einer möglichen Diskriminierung stets gegen alle ArbG richten, die nach den Angaben der Stellenanzeige als ArbG in Betracht kommen. Anderenfalls laufen die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG und die dreimonatige Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG oft ab, wenn der abgelehnte Bewerber erstmals im Prozess erfährt, wen er hätte verklagen müssen. |