· Fachbeitrag · AGG
ArbN muss Benachteiligung wegen Behinderung darlegen und beweisen
Der ArbN ist hinsichtlich der Indizien für eine Benachteiligung nach §§ 1, 7 AGG darlegungs- und beweispflichtig (Arbeitsgericht Düsseldorf 1.10.15, 10 Ca 4027/15, Abruf-Nr. 145563). |
Sachverhalt
Ein ArbN, der seit einem Motorradunfall schwerbehindert ist, verlangt vom ArbG die Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütungsrückständen und eine Entschädigung wegen Benachteiligung in Höhe von mindestens 10.000 EUR. Außerdem wendet er sich gegen zwei im Verlauf des Prozesses ausgesprochene Kündigungen. Der ArbG führt einen Ingenieurbetrieb. Er hatte bereits in den vorangegangenen Monaten mehrere Kündigungen ausgesprochen. Wegen formaler Mängel der Kündigungen hatte er sich in diesen Fällen mit dem ArbN darauf verständigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Der ArbN trägt vor, der ArbG habe ihm u.a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Er sei der einzige Schwerbehinderte. Daher sei zu vermuten, dass der ArbG ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der ArbG bestreitet, den ArbN diskriminiert zu haben. Er meint, die zuletzt ausgesprochene fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, weil der ArbN entgegen interner Anweisungen ein Foto seines betrieblichen Arbeitszimmers im Prozess eingereicht habe.
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