· Fachbeitrag · AGG-Ausschlussfrist
Zweimonatige Frist nach § 15 Abs. 4 AGG gilt für alle Ansprüche wegen Diskriminierung
Will ein ArbN geltend machen, er sei wegen eines durch das AGG verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadenersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (BAG 21.6.12, 8 AZR 188/11, Abruf-Nr. 121938). |
Sachverhalt
Der ArbG suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für sein „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41-jährige ArbN bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19.11.07 erhielt sie telefonisch eine Absage. Daraufhin erhob die ArbN am 29.1.08 Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangte.
Entscheidungsgründe
Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Das LAG hatte bereits den EuGH um Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach dessen Entscheidung hatte das LAG nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten. Dies hat der Senat nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt. Er stellt klar, dass auch Schadenersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die ArbN am 19.11.07 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29.1.08 eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.
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