· Nachricht · AGG
Bewerbung über das Internetportal = Bewerber nach AGG
| Wer sich auf eine Stellenanzeige bei „Ebay-Kleinanzeigen“ über die Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. |
Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (21.6.22, 2 Sa 21/22, Abruf-Nr. 231310) und änderte die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn (16.12.21, 4 Ca 592a/21) ab. Dieses räumte dem Kläger keinen Bewerberstatus ein und sprach ihm damit auch keine Entschädigung zu.
Der in NRW wohnende Kläger bewarb sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des Unternehmens. Hier hieß es: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“
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