· Fachbeitrag · AGG
„Coole Typen“ gesucht: Benachteiligung wegen Alters oder Geschlechts möglich?
| Sucht ein ArbG in seiner Stellenausschreibung „coole Typen“, begründet dies jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag des abgelehnten Bewerbers noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1, 11 AGG. Leitet der ArbG die Bewerbung eines potenziellen ArbN unbefugt und mit einem negativen Kommentar versehen an externe Dritte weiter, kann dies Entschädigungsansprüche des Bewerbers wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslösen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche. Die Bewerberin, ihrem biologischen Geschlecht nach ein Mann, betreute ab 2020 gemeinsam mit dem ArbG die Sanierung eines Hauses einer Kundin. Sie war dabei als selbstständige Handwerkerin für den Bereich Elektrotechnik verantwortlich, der ArbG wurde mit den Gewerken Heizung und Sanitär beauftragt. Am 10.1.21 veröffentlichte der ArbG im Internet eine Stellenanzeige, in der es heißt: „Wir suchen coole Typen ‒ Anlagenmechaniker ‒ Bauhelfer ...“.
Hierauf bewarb sich die Bewerberin per E-Mail. Darin heißt es unter anderem: „Bezug nehmend zu der Stellenausschreibung auf Ihrer Homepage möchte ich mich um eine Stelle bei Ihnen bewerben. Meine Tätigkeit als Elektrotechnikerin übe ich seit 2000 überwiegend nebenberuflich aus, sodass ich eine Festanstellung suche. Wie Sie meinem Lebenslauf entnehmen können, bin ich gelernte Mess- und Regelmechanikerin. In der Ausbildung habe ich neben der elektrotechnischen Ausbildung auch eine mechanische Ausbildung genossen ... Als Ausbilderin war ich auch mit der Ausbildung von Mechatronikern betraut ... Anlagentechnik und gerade Wärmepumpen interessieren mich sehr und aufgrund Ihrer Tätigkeit in diesem Bereich kann ich Sie gut unterstützen... Freundliche Grüße, Frau Markus X. ...“
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