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  • Fachbeitrag · AGG

    Der 10. Geburtstag des AGG:Bewerber, AGG-Hopper und Kündigungen

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Dir. Arbeitsgericht Dortmund

    | Seit dem 18.8.16 ist das AGG nun zehn Jahre in Kraft. Dieses Jubiläum nimmt AA Arbeitsrecht aktiv zum Anlass, sich mit einem zahlenmäßig absolut eher kleinen Personenkreis zu beschäftigen, der aber einen großen Teil der Entscheidungen der Gerichte bis hinauf zum EuGH betrifft. Der Beitrag beleuchtet (Schein-) Bewerber, AGG-Hopper und die Frage, ob und in welcher Form das AGG auch bei der Frage der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung von Bedeutung ist. |

    1. Was gilt bei Bewerbungen auf eine Stellenausschreibung?

    Der EuGH hat in zwei vielbeachteten Entscheidungen die Frage des Auskunftsanspruchs des abgelehnten Bewerbers und das Problem der Scheinbewerbungen erfreulicherweise recht deutlich geklärt und so weiteren Diskussionen den Boden entzogen.

     

    a) Auskunftsanspruch

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 entschied der EuGH (19.4.12, C-415/10 - Meister, Abruf-Nr. 122191), dass ein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers gegen den ArbG besteht. Danach muss der ArbG ihm nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens mitteilen, ob ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin tatsächlich eingestellt worden ist, und welche Gründe bzw. Aspekte der getroffenen Auswahl zugrunde gelegt worden sind. Allerdings stellt der EuGH in dieser Entscheidung nebenbei Folgendes klar: Verweigert der ArbG eine solche Auskunft im Rahmen der Tatsachen, die das Vorliegen einer Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG), sei dies unter Umständen zu berücksichtigen.