· Fachbeitrag · AGG
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) bei Klagen nach § 15 AGG
| Stellt ein Bewerber diskriminierungsrechtlich relevante Anforderungen stark heraus, ohne diesbezüglich seine Qualifikationen zu erfüllen, deutet das auf Rechtsmissbrauch hin. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten, ob der ArbG dem Bewerber eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zahlen muss. Der Bewerber ist Rechtsanwalt. Er bewarb sich bei einem Zusammenschluss von Trägern diakonischer Arbeit auf die ausgeschriebene Stelle für „eine/n Referent/in Arbeitsrecht“. In der Stellenausschreibung wurde unter anderem die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche gefordert und „erste Berufserfahrungen (drei Jahre)“ als „wünschenswert“ bezeichnet. In der Bewerbung schrieb der Bewerber zu seiner Kirchenmitgliedschaft:
„Derzeit gehöre ich aus finanziellen Gründen nicht der evangelischen Kirche an, jedoch kann ich mich mit den Glaubensgrundsätzen der evangelischen Kirche identifizieren, da ich lange Mitglied der evangelischen Kirche war.“
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