14.12.2015 · Fachbeitrag · AGG
Der schriftliche Test ersetzt nicht das Vorstellungsgespräch
| Nach § 82 S. 2 SGB IX muss ein öffentlicher ArbG einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Erhält ein schwerbehinderter Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, eine Absage, ohne dass er zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, ist dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung (LAG Schleswig-Holstein 9.9.15, 3 Sa 36/15, Abruf-Nr. 182354 ). |
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