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  • · Fachbeitrag · AGG

    Kann eine Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung dienen?

    Ein kirchlicher ArbG darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche abhängig machen und ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung an eine nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin verpflichtet (LAG Berlin-Brandenburg 28.5.14, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14, Abruf-Nr. 141884).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG - ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) - schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Ausschreibung war entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche Voraussetzung. Überdies wurde die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag gefordert. Die ArbN, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

     

    Die ArbN hat den ArbG auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem AGG in Anspruch genommen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat - anders als das Arbeitsgericht - angenommen, dass die ArbN nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt werde. Ihr stehe keine Entschädigung nach § 15 AGG zu. Eine Ungleichbehandlung der ArbN sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, werde durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union e- AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kirche als ArbG für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation fordere, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde. Sie dürfe konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen. Es könne dahinstehen, ob die Bewerberin die weiteren Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle.

     

    Die Revision zum BAG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

     

    Praxishinweis

    Die Kirchen haben nach Art. 140 GG das Recht zur Selbstverwaltung. Sie können daher im Bereich des Arbeitsrechts für sogenannte „verkündungsnahe“ Stellen Anforderungen stellen, die eine Identifikation mit den kirchlichen Grundwerten (Kodex) sicherstellen. Dies kann unter anderem die Mitgliedschaft des ArbN als „Verkündungsträger“ in der Glaubensgemeinschaft sein.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 117 | ID 42746531