· Fachbeitrag · AGG
Kein Auskunftsanspruch des nicht berücksichtigten Stellenbewerbers
von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen
Art. 8 Abs. 1 der RL 2000/43 EG vom 29.6.00, Art. 10 Abs. 1 der RL 2000/78 EG vom 27.11.00 und Art. 19 Abs. 1 der RL 2006/54/EG vom 5.7.06 sind dahin auszulegen, dass sie für einen ArbN, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der ArbG am Ende des Einstellungsverfahrens eine/n anderen Bewerber/-in eingestellt hat. Die Verweigerung jeden Zugangs zu diesen Informationen durch den ArbG ist jedoch ein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, herangezogen werden kann. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände selbst beurteilen (EuGH 19.4.12, 10 C-115/10, Meister, Abruf-Nr. 122858). |
Sachverhalt
Die am 7.9.61 geborene Bewerberin russischer Herkunft ist Inhaberin eines russischen Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin, dessen Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschuldiplom in Deutschland anerkannt ist.
Der ArbG veröffentlichte in der Presse eine Stellenanzeige für „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/-in“, auf die sich die Bewerberin am 5.10.06 bewarb. Mit Schreiben vom 11.10.06 lehnte der ArbG die Bewerbung ohne Einladung der Bewerberin zum Vorstellungsgespräch ab. Unmittelbar danach gab der ArbG im Internet eine zweite Stellenanzeige auf, deren Inhalt der oben genannten Anzeige entsprach. Auch auf diese Anzeige hin bewarb sich die Bewerberin am 19.10.06. Sie erhielt vom ArbG wiederum eine Ablehnung ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch und ohne Angabe von Gründen.
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