· Fachbeitrag · AGG
Keine Mindestnote erreicht = keine Einladung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Geht dem öffentlichen ArbG die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Bewerber eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Der Kläger hatte sich unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Stelle bei der Beklagten beworben. Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin. Sie hat mehrere Stellen ausgeschrieben. Als Anforderungsprofil wurde festgelegt: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium (…) mit mindestens der Note ‚gut’.“
Der Kläger hatte sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Er erhielt die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner Abschlussnote nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung erfüllt habe. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch habe daher unterbleiben können.
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