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  • · Fachbeitrag · AGG/Bewerbung

    Schwerbehinderter Bewerber muss nicht immer zum Gespräch eingeladen werden

    | Ein schwerbehinderter Bewerber, der erkennbar für die angestrebte Stelle überqualifiziert ist, muss auch von einem öffentlichen ArbG nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ist die Überqualifizierung in Einklang mit den allgemeinen Auswahlkriterien tragender Grund für die nichterfolgte Einladung, folgt hieraus kein Indiz für eine Diskriminierung wegen Behinderung. |

     

    Sachverhalt

    Ein Schwerbehinderter bewarb sich Ende 2010 auf eine Stelle als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst im Umweltministerium des Saarlands. Als Qualifikationen gab er im Rahmen seiner Bewerbung einen Hochschulabschluss als Diplomkaufmann und zahlreiche Zusatzausbildungen an. Dies wies er durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nach. In Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle war der Bewerber damit eindeutig überqualifiziert.

     

    Der ArbG lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Er begründete dies damit, dass aus personalpolitischen Gründen überqualifizierte Bewerber generell nicht eingeladen würden. Damit würde er den Betriebsfrieden wahren. Dies wollte der abgelehnte Bewerber nicht gelten lassen. Im Rahmen der Zahlungsklage verlangte er vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (9.459,42 EUR) von dem ArbG. Er fühlte sich diskriminiert aufgrund seiner Schwerbehinderung. Die Klage blieb in der Revisionsinstanz vor dem BAG erfolglos.