· Fachbeitrag · AGG/Europarecht
„Evangelisch, Katholisch, Konfessionslos“:Problemfeld Stellenausschreibungen der Kirchen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Das Spannungsfeld zwischen Art. 4 Abs. 2 der RL 2000/78/EG und der Umsetzung der RL durch § 9 Abs. 1, Alt. 1 AGG spielt bei Stellenausschreibungen der Kirchen und ihrer Einrichtungen eine entscheidende Rolle. Der 8. Senat des BAG hat dem EuGH drei Fragen zur Auslegung und Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 AGG im Hinblick auf europäisches Recht zur Entscheidung vorgelegt. |
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(Abruf-Nr. 185307) |
Sachverhalt
Die Bewerberin ist konfessionslos. Sie hat sich erfolglos auf die Stelle einer Referentin für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ bei dem ArbG beworben. Zunächst war sie im Stellenbesetzungsverfahren in einer ersten Auswahlrunde noch im Verfahren verblieben, wurde dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der ArbG ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werks vom 1.7.05. Danach wird im Kern für bestimmte Stellen oder Tätigkeiten eine konfessionelle Gebundenheit von Mitarbeitern vorausgesetzt.
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