· Fachbeitrag · AGG/Schadenersatz
Kein Schadenersatz trotz Altersdiskriminierung
Das Merkmal „Berufsanfänger“ oder „kürzere Berufserfahrung“ in einer Stellenanzeige benachteiligt Bewerber, die älter sind, mittelbar. Diese weisen nämlich typischerweise ein höheres Lebensalter auf, da dieses mit der Berufserfahrung steigt (LAG Hamm 25.7.14, 10 Sa 503/14, Abruf-Nr. 142439). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein 60-jähriger selbstständiger Rechtsanwalt mit einer eigenen Kanzlei im süddeutschen Raum bewarb sich per E-Mail u.a. auch auf eine Stellenanzeige, die eine Hammer Kanzlei in einer juristischen Fachzeitschrift inseriert hatte. Gesucht wurde „eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts mit überdurchschnittlichen Examina als „Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung“.
Nach einem ablehnenden Schreiben der Kanzlei auf seine Bewerbung verlangte der Rechtsanwalt, gestützt auf das AGG, eine Entschädigungszahlung. Er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Das ergebe sich aus der Stellenanzeige, die sich an Berufsanfänger richte. Die Kanzlei hat die Auffassung vertreten, die Anzeige sei altersneutral gestaltet gewesen. Der Bewerber sei nicht eingestellt worden, da er das aus der Anzeige ersichtliche Anforderungsprofil nicht erreiche und nicht über überdurchschnittliche Examina verfüge, sondern zwei Examen mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe.
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